Vortrittsrecht

Blinde und sehbehinderte Personen werden im Gesetz durch spezielle Vortrittsregeln geschützt. Artikel 6, Absatz 4 der «Verordnung über die Strassenverkehrsregeln» schreibt folgendes vor:

"Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren, wenn sie durch Hochhalten des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen."

Diese Regel ist leider den Verkehrsteilnehmenden zu wenig bekannt. Die SBV-Interessenvertretung steht daher in Kontakt mit Kantons- und Stadtpolizeien, Fahrlehrerverbänden und Präventionsorganen, um mit geeigneten Aktionen den Wissensstand zu erhöhen.