Öffentlich zugängliche Bauten

Als «öffentlich zugängliche Bauten» werden Gebäude oder Gebäudeteile bezeichnet, die einem beliebigen Personenkreis offen stehen oder in denen persönliche Dienstleistungen angeboten werden. Gemäss Behindertengleichstellungsgesetz müssen öffentlich zugängliche Bauten dann hindernisfrei gebaut werden, wenn ein Um- oder Neubau ansteht, der eine Baubewilligung erfordert. In der Norm SIA500 sind die Anforderungen an das hindernisfreie Bauen festgelegt.

Die SBV-Interessenvertretung überwacht die Umsetzung von Bauprojekten und unterstützt O&M-Fachpersonen sowie kantonale Bauberatungsstellen in Bezug auf das sehbehinderten- und blindengerechte Bauen.