AHV-IV-Ausweis nun auch für Hilflosenentschädigung

Die IV-Stellen bestätigen seit dem 1996 den Bezug einer IV-Rente mittels eines IV-Ausweises. Die Abgabe erfolgt von Amtes wegen automatisch mit der Zustellung der Verfügung an die Versicherten. Dank der Annahme der Motion Lohr durch das Parlament hat sich Anfang dieses Jahres das Prozedere auch für die Bestätigung einer Hilflosenentschädigung (HE) deutlich vereinfacht. Alle Bezügerinnen und Bezüger einer HE können den notwendigen Ausweis direkt nach dem Erhalt der Verfügung bestellen. Dies betrifft insbesondere Kinder, Jugendliche und Personen im AHV-Alter, die keine IV-Rente beziehen. Die Bestellung muss an die jeweilige kantonale IV-Stelle gerichtet werden. Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten erhalten den herkömmlichen IV-Ausweis weiterhin automatisch mit der Verfügung und benötigen keinen zusätzlichen Ausweis für die Bestätigung der HE. Dies teilte die IV in ihrem Rundschreiben Nr. 413 vom 8. März 2022 mit.