Wahlen 2019 – 320'000 Betroffene können nicht unabhängig wählen

Bern, 23. September 2019. Die Teilnahme an den eidgenössi­schen Wahlen vom 20. Oktober 2019 ist für blinde und stark sehbehinderte Personen weiterhin nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Das gesetzlich garantierte Stimm- und Wahlgeheimnis ist für die Betroffenen nicht gewährleistet. Der Schweizerische Blinden- und Sehbehindertenverband SBV hat daher beim Bundesrat interveniert und die rasche Einführung des E-Votings gefordert.

Am 20. Oktober 2019 wählt das Schweizer Stimmvolk die neuen Mitglieder des National- und Ständerats. Unter den aktuellen Bestimmungen und Bedingungen können blinde und sehbehinderte Schweizerinnen und Schweizer jedoch ihr Stimm- und Wahlrecht nicht völlig selbstbestimmt wahrnehmen. Die Teilnahme an den Wahlen ist ihnen nur mit Hilfe einer Assistenzperson möglich. Dies widerspricht Art. 5, Abs. 7 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR), wonach das Stimmgeheimnis zu wahren ist.

Die elektronische Stimmabgabe (E-Voting) bot für die betroffenen Menschen bei einem erfolgreichen Pilotprojekt im Kanton Basel-Stadt bereits die Möglichkeit, selbstbestimmt und unabhängig am politischen Geschehen unseres Landes teilzuhaben, indem sie die Stimm- und Wahldokumente nicht mehr handschriftlich ausfüllen mussten. Der Schweizerische Blinden- und Sehbehindertenverband SBV bedauert daher sehr, dass der Bundesrat an seiner Sitzung vom 26. Juni 2019 entschieden hat, vorläufig auf die Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb zu verzichten.

Verletzung der UNO-Behindertenrechtskonvention

Das bisher in der Schweiz eingesetzte E-Voting-System zeigt deutlich, dass dank dieser Lösung viele Barrieren für blinde und sehbehinderte Personen nicht mehr bestehen und somit die Vorgaben der UNO-Behindertenrechtskonvention[1] sowie des Bundes-Behindertengleich­stellungsgesetzes erstmalig und grösstenteils erfüllt werden. Die Entscheidung des Bundesrats, das E-Voting vorerst nicht als ordentlichen Stimmkanal zuzulassen bedeutet, dass blinde und sehbehinderte Menschen nicht vollständig autonom an den bevorstehenden Parlamentswahlen 2019 sowie den kommenden Abstimmungen und Wahlen teilnehmen können.

Der Schweizerische Blinden- und Sehbehindertenverband SBV ist daher an den Bundesrat gelangt und hat ihn ersucht, im Interesse der blinden und sehbehinderten Mitbürgerinnen und Mitbürger, die ordentliche Einführung des E-Votings mit Nachdruck voranzutreiben. Im Sinne von Art. 8, Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung muss raschmöglichst ein vollständig hindernisfreies E-Voting-System offiziell und ohne Einschränkung gesamtschweizerisch eingeführt werden.

Über 320'000 (Tendenz steigend) Schweizer Bürgerinnen und Bürger leben mit einer Sehbehinderung. Als grösste Selbsthilfeorganisation dieser Behinderungsgruppe vertritt der SBV die Interessen der betroffenen Menschen im ganzen Land.

Kontakt:
Martin Abele, Abteilungsleiter Interessenvertretung SBV, 031-390 88 17

 


[1] Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) fordert von allen europäischen Ländern, Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte zu garantieren sowie die Voraussetzungen zu schaffen, dass sie diese gleichberechtigt mit anderen ausüben können.

Mann mit Handy, vor ihm auf dem Tisch das Abstimmungsbüchlein