Öffentlicher Raum und hindernisfreies Bauen
Die Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen fördert eine konsequent behindertengerechte Bauweise in der Schweiz.
Als nationales Kompetenzzentrum für behindertengerechtes Bauen befasst sich die Fachstelle mit sämtlichen Belangen in diesem Fachbereich.
Die Fachkommission für sehbehindertes und blindengerechtes Bauen, in der auch der SBV vertreten ist, erarbeitet in Zusammenarbeit mit der Fachkommission Festlegungen oder Empfehlungen von Standards, Richtlinien oder Normen zur Förderung des sehbehinderten- und blindengerechten Bauens in der Schweiz.
Merkblätter der "Fachstelle für behindertengerechtes Bauen"
Merkblatt 13: "Sehbehindertengerechtes Bauen", Rechtliche Grundlagen, Checklisten
Als Hilfsmittel für die Interessenvertretung bei der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes steht das Merkblatt 13 "Sehbehindertengerechtes Bauen – rechtliche Grundlagen, Checklisten" zur Verfügung. Es enthält Informationen zum BehiG sowie Checklisten für die Bereiche Strassenraum, öffentlich zugängliche Bauten und Wohnbauten, basierend auf den geltenden Normen und Richtlinien.
Merkblatt 14: "Leitliniensystem Schweiz", Taktil-visuelle Markierungen für blinde und sehbehinderte Fussgänger
Als Planungshilfe für taktil-visuelle Markierungen ist bei der Fachstelle das Merkblatt 14 „Leitliniensystem Schweiz“ in Deutsch und Französisch erhältlich. Das Merkblatt erläutert Planungsgrundsätze und einfache Anwendungen. Für komplexe Situationen werden Anwendungskriterien und das Vorgehen bei der Planung aufgezeigt. Ziel ist eine einheitliche Anwendung taktil-visueller Markierungen, damit sie von blinden und sehbehinderten Personen erkannt und richtig interpretiert werden können.
Mehr Informationen zu Leitlinien
Merkblatt 15: "Fussgänger-Lichtsignale", Akustische und taktile Signale für blinde und sehbehinderte Fussgänger
Ergänzend zur Norm SN 640 836-1 „Signale für Sehbehinderte“ legt das Merkblatt 15 fest, wie akustische und taktile Signale an Fussgängerlichtsignalen eingesetzt werden sollen. Als Standard gelten akustische Orientierungs- und Grünsignale im Dauerbetrieb, taktile Signalgeber sowie taktil-visuelle Markierungen zum Auffinden des Ampelmasts. Bei Abweichung vom Dauerbetrieb muss die Akustik über einen Druckknopf am Anforderungsgerät ausgelöst werden können.
Merkblatt 16: "Randabschlüsse"
Im Merkblatt 16 "Randabschlüsse" werden die verschiedenen Trennelemente und ihre Eignung für die unterschiedlichen Verkehrssituationen detailliert aufgeführt. Das Merkblatt 16 ergänzt die Richtlinien für behindertengerechte Fusswegnetze "Strassen, Wege, Plätze".
Merkblatt 18: "Hindernisfreie Gehflächen"
In diesem Merkblatt werden die Anforderungen an die Gestalt und Anordnung von Austattungs- und Möblierungselementen (Signale, Informations- und Werbeträger, Absperrungen, Geländer etc.) aufgeführt, welche erfüllt sein müssen, damit Gehflächen hindernisfrei zugänglich sind und kein Verletzungsrisiko besteht.
Positionspapier: Fussgängerstreifen in Tempo 30-Zonen
Gemäss Verordnung des Bundes über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen 741.213.3 sind in Tempo-30-Zonen Fussgängerstreifen nur zulässig, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen. Für blinde und sehbehinderte Personen sind Fussgängerstreifen wichtige Orientierungshilfen welche ihre Sicherheit massgeblich erhöhen. Wird ihr Vortrittsbedürfnis nachgewiesen, können Fussgängerstreifen in Tempo-30 Zonen markiert werden, auch fern von Schulen und Heimen. Mit „namentlich“ werden im Sinne der Verordnung wichtige Beispiele aufgezählt, die Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend. Mit dem Positionspapier zur Frage von Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen nimmt die Fachkommission Stellung zu Querungshilfen in diesen verkehrsberuhigten Zonen.
SIA 500 Hindernisfreie Bauten
Die neue Norm SIA 500 "Hindernisfreie Bauten" ist 2009 publiziert und in Kraft gesetzt worden und ersetzt die SN 521 500 (1989). Für das sehbehindertengerechte Bauen formuliert die Norm präzisere Anforderungen, insbesondere für die "weichen" Faktoren wie Orientierungshilfen, Beleuchtung und Kontrast. Sie ist für öffentlich zugängliche Bauten, für öffentliche Bereiche von Bauten mit Arbeitsplätzen und im Wohnungsbau für den Zugang bis zur Wohnungstüre anwendbar. Für den Strassen- und Verkehrsraum wird als Ersatz für die SN 521 500 das VSS-Normenwerk ergänzt (vgl. Forschungsprojekt "Hindernisfreier Verkehrsraum").